StVO § 48 Abs. 4:Auf einer Anbringungsvorrichtung für VZ dürfen nicht mehr als 2 VZ angebracht werden. Ausnahmen sind möglich (siehe Gesetzestext im Detail), treffen aber bei Baustellen kaum zu.Ergänzungen:Bei der Zählung sind VZ nach §§ 50, 52 und 53 StVO gemeint; Zusatztafeln (§ 54) sind zwar auch VZ, aber im notwendigen Ausmaß erlaubt.