Im Ortsgebiet bleibt es trotzdem vorbeifahren und es gibt auch kein Rechtsfahrgebot. Schon gar nicht im Kolonnenverkehr. Sonst dürfte man auf mehrspurigen Straßen (Glacis, Wienerstraße, Triestestraße usw.) auf der rechten Spur ja nie schneller als auf der linken fahren bzw. wenn die linke steht muss die rechte Spur auch stehenbleiben. Mehrspurigkeit ergibt sich nicht nur aus den Bodenmarkierungen sondern auch aus der zur Verfügung stehenden Breite - Daher ist das Vorbeifahren mit dem Fahrrad ja auch in vielen Fällen möglich und erlaubt!
Freie Fahrspurwahl im Ortsgebiet gilt nur bei mindestens zwei markierten Fahrspuren. Das andere ist § 12 (5), der es ausschließlich Lenker_innen einspuriger Fahrzeuge erlaubt, an anhaltenden Fahrzeugen rechts vorbeizufahren um sich einzuordnen. Liebe Grüße,Stefan
In Graz kenn ich ad hoc eh nur einen längeren, unmarkierten breiten Abschnitt und das ist in der Elisabethstraße vor dem Leonhardplatz. In dem Fall, auch wenn sich jemand ganz links zum Abbiegen Richtung Hilmteich eingeordnet hat, darf ich dann rechts nicht vorbei fahren und auch umgekehrt.
Beachte: "ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer"
Äh, wir reden aber schon noch von Straßen im Ortsgebiet, oder?
Vor ein paar Kreuzungen gibt es keine Richtungspfeile/Bodenmarkierungen (Spabersbachgasse stadteinwärts/Mandellstraße). In dem Fall muss ich mich nur als Rechtsabbieger rechts als Linksabbieger links einordnen. Als Geradeausfahrer habe ich "freie Fahrstreifenwahl" auch wenn ich keine Bodenmarkierung habe. Zumindest habe ich das vor langer Zeit in der Fahrschule einmal so gelehrt bekommen.
Zitat von: invisible am Mai 13, 2013, 22:39:14Beachte: "ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer"Richtig, exakt das gilt auch für jene Radfahrer, die meinen, dass sie sich zwischen Auto und Gehsteigkante nach vorne durchzwängen müssen, auf Straßen, wo rechts kein eigener Fahrstreifen für Radfahrer existiert!
Und inwiefern gefährden, behindern oder belästigen die einen Autofahrer?
Trotzdem müssen auch Radfahrer genügend Seitenabstand beim überholen einhalten! Und de facto hält sich kein "Einspuriger" daran!
Zitat von: Commanderr am Mai 14, 2013, 20:46:53Trotzdem müssen auch Radfahrer genügend Seitenabstand beim überholen einhalten! Und de facto hält sich kein "Einspuriger" daran!Es wäre in vielen Straßen genug Platz um rechts vorbeizufahren. Deswegen habe ich auch von vorbeifahren und nicht von überholen geschrieben. In meinem Ursprungspost habe ich explizit von Autofahrern im Stau geschrieben, die absichtlich soweit rechts fahren, dass man als Radfahrer nicht vorbeikommt. Ich habe nicht vom Fließverkehr oder vom Kreuzungsbereich geschrieben.
Und sich an einem bei rot an der Kreuzung stehenden Auto vorbeizwängen, muss man vielfach nur bei frustrierten Autofahrern, die Radfahrer als Gegner sehen und nicht damit fertig werden, dass das Fahrrad für die Stadt das geeignetere Fortbewegungsmittel ist. Viele Radfahrer würden sich im Kreuzungsbereich gar nicht vorbeizwängen müssen/wollen, wenn sie nicht unmittelbar vorher von Autofahrern knapp überholt worden wären, wo genauso wenig Platz war und die dann absichtlich ganz rechts zur Kreuzung hinfahren.
Ich bin als Autofahrer auch schon oft genug von anderen Autofahrern angehupt und angefuchtelt worden, weil ich nicht den Zwang verspüre ein paar m vor einer Kreuzung noch unbedingt einen Radfahrer zu überholen, wenn sowieso rot ist.
Kreuzungsbereich ist aber eine Voraussetzung, damit das vorbeifahren laut §12 (5) erlaubt ist. Faktisch gesehen, ist in der Stadt aber ohnedies überall Kreuzungsbereich.
Da das Vorfahren weder unter die Begriffsbestimmungen des "Überholens" noch des "Vorbeifahrens" fällt, gelten die Vorschriften der §§ 15 bis 17 hier nicht. Die Vorschriften zB über den seitlichen Sicherheitsabstand oder bzgl der Verpflichtung zur Anzeige des Vorbeifahrmanövers gelten daher nicht. Daß die Einhaltung eines Seitenabstandes beim Vorfahren nicht vorgeschrieben werden kann, ist insofern logisch, als beim Vorbeischlängeln ja auch quer zwischen den Fahrzeugen durchgefahren wird. Der Seitenabstand darf daher beim Vorfahren +/-0 mm sein. Der Lenker des einspurigen Fahrzeuges muß nur so vorfahren, daß kein Fahrzeug beschädigt wird. Es muß nicht einmal eine Fahrzeugbreite zwischen den Fahrzeugen frei sein, wenn der Lenker des einspurigen Fahrzeuges zB durch Querhalten des Lenkers beim Vorfahren zwischen zwei Fahrzeugen eine Berührung vermeiden kann. Es gilt beim Vorfahren an nicht einbiegenden Fahrzeugen nur eine Vorschrift: Es muß für das einspurige Fahrzeug ausreichend Platz vorhanden sein, wobei beim Vorfahren zwischen zwei angehaltenen Kolonnen der ausreichende Platz sich auch aus Teilen des ersten und zweiten Fahrstreifens ergeben kann.
Zitat von: ptg am Mai 15, 2013, 14:30:59Ich bin als Autofahrer auch schon oft genug von anderen Autofahrern angehupt und angefuchtelt worden, weil ich nicht den Zwang verspüre ein paar m vor einer Kreuzung noch unbedingt einen Radfahrer zu überholen, wenn sowieso rot ist.Oh ja, das passiert leider all zu oft! Da würde man diese Autofahrer am liebsten
"Fährt man hinter der Bim, muss man ohnehin hinter ihr bleiben." Landgraf sieht den großen Vorteil der "Annenstraße neu" in der Verkehrsberuhigung.