Re: Nur wer ORF sehen kann, muss auch dafür zahlen
Antwort #7 –
Liebe Leute!
Als seinerzeit in Graz der analoge Sender abgeschaltet worden ist, habe ich - mit dem Datum der Abschaltung - mein Fernsehgerät abgemeldet. Der ORF hat das ohne Rückfragen zur Kenntnis genommen. Auf Druck der Familie habe ich nach einem halben Jahr eine digitale Schüssel mit ORF-Karte angeschafft und zahle seither wieder brav meine Gebühren.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes lässt hoffen, dass die Willkür des ORF beim Gebühreneinheben vielleicht eingebremst werden kann.
Für die, die´s interessiert: ich habe mir damals zurechtgelegt, warum ich glaube, dass ich, wenn ich keine Leistung erhalten KANN, auch keine Gebühren zahlen muss (Schreiben an den Ombudsmann der Kleinen Zeitung):
Mit Interesse habe ich Ihre gestrigen Ausführungen über die ORF-Gebühren gelesen. Auch ich habe seit dem 24.9.2007 keine technische Möglichkeit mehr, die ORF-Programme zu empfangen. Ich halte es ebenfalls für eine ausgesprochene Frechheit, Gebühren für etwas verlangen zu wollen, wofür ich keine Möglichkeit habe, die Leistung (den Empfang der Programme, für die die Gebühr entrichtet wird)auch in Anspruch nehmen zu können.
Etwas irritiert bin ich von Schlussfolgerungen. Die Aussagen der ORF-eigenen GIS wundern mich nicht, sie spiegeln allerdings nur die Sicht des Unternehmens wider, das die Gebühren einheben will. Bisher habe ich noch keine Interpretationen von anderen Stellen gefunden, alle berufen sich auf die GIS-Meinung.
Daher habe ich versucht herauszufinden, ob die Situation wirklich so eindeutig ist:
Aus Rundfunkgesetz (BGBl.Nr. 379/1984 i.d.g.F)geht folgedes hervor:
Programmentgelt
§ 31. (1) Jedermann ist zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt.
Das Bundesgesetz regelt logischerweise also nur die Gebürenpflicht des Österreichischen Rundfunks. Den Empfang anderer Programme kann der österreichische Gesetzgeber wohl kaum regeln und mit Gebühren belegen, die einem anderen Unternehmen zugute kommen. Gebühr wird laut Wikipedia definiert als "Betrag, der für eine Dienstleistung zu zahlen ist". Anders wäre es zu sehen, wenn eine Steuer auf den Besitz von Fernsehgeräten eingehoben werden würde. Hier wäre eine Zweckbindung nicht unbedingtr erforderlich.
Das Rundfunkgebührengesetz, RGG, BGBl I 159/1999 i.d.g.F beschreibt Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes als technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
In der zitierten Verfassungsbestimmung wird darauf hingewiesen, dass nähere Bestimmungen für den Rundfunk bundesrechtlich festzulegen sind.
Dies kann wohl kaum auf ausländische Sender angewandt werden.
Schließlich wird in §2 Abs 1 RGG ausgeführt:
Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
Mein Fernsehgerät ist technisch nicht in der Lage, ORF-Signale zu empfangen. Dann von einer Betriebsbereitschaft zu sprechen, wäre wohl sehr merkwürdig.
Alle diese Argumente haben mich dazu bewogen, mein Fernsehgerät abzumelden und ich bin der Ansicht, dass dies den geltenden Bestimmungen nicht widerspricht.
Viele Grüße
TMK