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Thema: versperrte Wanderwege (16313-mal gelesen) Vorheriges Thema - Nächstes Thema

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  • Torx
versperrte Wanderwege
Hallo!

Ich habe mal unter http://www.wegsperren.at eine Karte eingerichtet, wo man sehr einfach die Spazier-, Wanderwege und Durchgänge eintragen kann, wo versucht wird diese durch Verbotsschilder oder Zäune zu versperren, bzw. wo das schon passiert ist.

Mit bitte um Mithilfe - so kann man mal eine Übersicht schaffen wie derzeit die Lage ist und ob das überhaupt auf einer bzw. auf welcher rechtlichen Grundlage das passiert.

Was sagt ihr dazu?

Politisch sieht das ganze so aus:
Das Problem dürfte schon länger bekannt sein, GR Candussi hat sich offenbar schon seit dem Jahr 2003 bemüht hier etwas zu machen.
Im Jahr 2012 hat es dazu bereits einen Vorstoß der Grünen gegeben, der von der ÖVP abgeändert worden ist. Passiert sein dürfte bis dahin nicht viel, vor ca. einem Jahr hat es einen Antrag der KPÖ zum Thema gegeben. Die Antwort der zuständigen Magistratsabteilung war, dass sie keinen Handlungsbedarf sieht, weil das ja eh der Alpenverein macht (bzw. machen soll).

Quellen:
Archivmeldung über Initiative von Candussi
Antrag der Grünen 2012
Abänderungsantrag der ÖVP 2012
Antrag der KPÖ 2014

Prinzipiell schadet es sicher nicht, sich mal eine Übersicht über die Lage zu verschaffen! Ein Kurzbeschreibung gibte s im angehängten Bild, Bearbeitung ist ohne Anmeldung möglich. Die Karte ist nun da - allerdings noch ohne viel Inhalt.
Klappt ganz einfach - sollte allerdings jemand Bilder eintragen wollen, dann bitte per Link externe Bilder einbinden (zB hier im Forum posten und den genauen Link verwenden, oder per Bildhoster wie zum Beispiel picload.org).

  • Torx
Re: versperrte Wanderwege
Antwort #1
Hm, so groß scheint der Bedarf ja doch nicht zu sein...

Aber die Einträge sollten noch mehr werden.

Re: versperrte Wanderwege
Antwort #2
Zitat
und ob das überhaupt auf einer bzw. auf welcher rechtlichen Grundlage das passiert.


Wobei die rechtlichen Grundlagen über das Betreten fremder Grundstücke ja nicht so schwer zu verstehen sind. Das Betreten eines fremden Grundstückes stellt grundsätzlich einen Eingriff in ein fremdes Besitzrecht dar und ist strafbar (Besitzstörung). Ob dieses Grundstück nun eingezäunt oder nicht ist, spielt keine Rolle. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass das Verlassen einer öffentlichen Straße oder Weges Betreten eines fremden Grundstückes bedeutet. In der österreichischen Rechtsordnung finden sich aber einige Erlaubnisse zum Betreten fremder Grundstücke. Es sind dies vor allem der §33 des Forstgesetzes, weiters Landesgesetze über die Wegfreiheit im Bergland oder das Vorliegen einer Dienstbarkeit (Wegservitut) sowie das Bestehen von entsprechendem Gewohnheitsrecht. Das heißt, nach §33 Forstgesetz darf jedermann den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten, gehen, wandern, laufen, nicht aber reiten, fahren, zelten oder lagern bei Dunkelheit. Kommerzielle Veranstaltungen und das Betreten des Waldes zu anderen Zwecken als Erholungszwecken bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung durch den Grundeigentümer. Der Grundeigentümer kann darüber hinaus für sich und seine Beschäftigten eine im Gesetz festgelegte Fläche, die in Zusammenhang mit seinen bzw. ihren Wohnhäusern stehen muss, für das Betreten durch die Allgemeinheit auf Dauer sperren. Bei diesem Recht gibt es mehrere gesetzliche Einschränkungen, zum Beispiel für Flächen mit behördlichem Betretungsverbot, Bannwald, Waldbrandgefahr, Schädlingsbekämpfung, Jungwald unter drei Metern, Sperren nach dem Forstgesetz oder jagdrechtliche Sperren, Sperren nach dem Naturschutzgesetz oder Nationalparkgesetze.

"Eisenbahn"bezogen bedeutet das, dass zum Beispiel ein Feld oder ein nicht öffentlicher Feldweg, der zu einem Fotostandort führt, grundsätzlich nicht betreten werden darf. Holt der Grundbesitzer (meist ein Bauer) die Polizei, kann es für den Fotografen eng werden. Solche Fälle sind in der Szene bekannt.

§33 Forstgesetz

Benützung des Waldes zu Erholungszwecken

Arten der Benützung

§ 33. (1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.

(2) Zu Erholungszwecken gemäß Abs. 1 dürfen nicht benützt werden:
                              
a) Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot aus den Gründen des § 28 Abs. 3 lit. d, § 41 Abs. 2 oder § 44 Abs. 7 verfügt hat,

b) Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen, wie Forstgärten und Saatkämpe, Holzlager- und Holzausformungsplätze, Material- und Gerätelagerplätze, Gebäude, Betriebsstätten von Bringungsanlagen, ausgenommen Forststraßen, einschließlich ihres Gefährdungsbereiches,

c) Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen, diese unbeschadet des § 4 Abs. 1, solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat.

(3) Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet; eine darüber hinausgehende Benützung des Waldes, wie das Anlegen und die Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet. Eine Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten oder -zeiten eingeschränkt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang im Sinne des § 34 Abs. 10 ersichtlich gemacht wurde.

(4) Soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zuläßt, hat der Erhalter der Forststraße deren Befahren durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von über die Forststraße erreichbaren Schutzhütten zu dulden; einer Ersichtlichmachung im Sinne des § 34 Abs. 10 bedarf es nicht. Ist die Forststraße abgesperrt, so ist zwischen dem Erhalter der Forststraße und der für den Rettungseinsatz zuständigen Stelle eine für den Erhalter der Forststraße zumutbare Vereinbarung über die Zugänglichmachung der Forststraße zu treffen. Der Erhalter der Forststraße hat gegenüber dem Inhaber der Schutzhütte Anspruch auf eine dem Umfang der Benützung der Forststraße entsprechende Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 dritter bis sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Durch die Benutzung des Waldes zu Erholungszwecken tritt eine Ersitzung (§§ 1452 ff. ABGB) nicht ein.

(6) Die Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 3 darf von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen werden.

Re: versperrte Wanderwege
Antwort #3

Zitat
und ob das überhaupt auf einer bzw. auf welcher rechtlichen Grundlage das passiert.


Wobei die rechtlichen Grundlagen über das Betreten fremder Grundstücke ja nicht so schwer zu verstehen sind.


Es geht ja auch weniger darum, ob etwas schwer zu verstehen ist, sondern darum, dass es im Streitfall immer gut zu wissen ist, auf welche Norm das Gegenüber seine Rechtsauffassung stützt.

Zitat
Das Betreten eines fremden Grundstückes stellt grundsätzlich einen Eingriff in ein fremdes Besitzrecht dar und ist strafbar (Besitzstörung).


Sicher, dass diese Norm eine Materie des Strafrechts darstellt? Ich hab jetzt zwar nicht Jus studiert, hätte das jetzt aber eher im Privatrecht vermutet.

Liebe Grüße,
Stefan

Re: versperrte Wanderwege
Antwort #4
Zitat
Sicher, dass diese Norm eine Materie des Strafrechts darstellt? Ich hab jetzt zwar nicht Jus studiert, hätte das jetzt aber eher im Privatrecht vermutet.


Wo genau habe ich denn kundgetan, dass diese Materie Strafrecht darstellt? Wenn du bei Rot über die Kreuzung gehst, machst du dich auch strafbar, aber eben auch nicht gerichtlich, sondern verwaltungsrechtlich. Und wenn du ein Grundstück betrittst, das nicht dir oder "der Öffentlichkeit" gehört oder dessen Betreten vom Grundstückeigentümer erlaubt ist, dann machst du dich eben auch strafbar - in zivilrechtlicher Hinsicht.

  • Stipe
Re: versperrte Wanderwege
Antwort #5
Es gibt sowohl Justizstrafrecht (also das klassische mit der Karlau und so...) als auch Verwaltungsstrafrecht. Eine privat Rechtsanspruch, dass jemand etwas tun oder unterlassen möge hat zwar meist auch Möglichkeiten, diesen Anspruch durch zu setzen, diese Maßnahmen sind aber keine Strafe. Insofern ist das schon korrekt, dass eine Besitzstörung keine strafbare Handlung ist, das Bezirksgericht entscheidet ja auch mit Beschluss und nicht mit Urteil.

  • Torx
Re: versperrte Wanderwege
Antwort #6
Äh... Habt ihr meine oben genannten Links denn gelesen??

Da steht, u.a.:
Auf die seit langem von den Bürgerinnen und Bürgern begangenen Wege gibt es ein öffentliches Recht auf Nutzung. Im Falle einer Wegabsperrung müsste deshalb geprüft werden, ob die Absperrung gerechtfertigt ist und im Falle, dass das seit langem bestehende Recht der Öffentlichkeit verletzt wurde, sind Maßnahmen zu ergreifen.

Die Situation ist also so, dass Wege eventuell zu unrecht abgesperrt werden, dass Leute daran gehindert werden ihr Recht auszuüben. Aber da die Stadt dem nicht weiter nachgeht, wird das Recht auf öffentliche Nutzung irgendwann erlöschen, denn welcher einfache Sparziergänger nimmt schon die rechtlichen Instanzen auf sich?

Daher halte ich es schon für wichtig, dass die Stadt a) zuerst das Gespräch sucht und b) die rechtliche Situation prüft. Sollte herauskommen das der Besitzer im Recht ist könnte man das zumindest vorrübergehend auch Vermerken. Dazu müsste man aber erst mal erfassen wie stark den das Problem überhaupt ist. Sieht man sich die Aktivitäten im Gemeinderat an, so gibt es offenbar bedarf.

Und ja, auch ein Grundstücksbesitzer darf nicht einfach alles machen, aber das hat sich in Österreich anscheinend noch nicht ausreichend herumgesprochen.

  • Torx
Re: versperrte Wanderwege
Antwort #7

Zitat
Aber da die Stadt dem nicht weiter nachgeht,....

... tritt ein "Wutbürger" auf den Plan und macht einen Plan, den er "Wegsperren" nennt. Soll man daraus letztendlich folgern, dass man Grundeigentümer, die ihr Eigentum schützen wollen, also Leute, die Wege sperren, weg sperren soll?  :o ::) :police: :no:


Was hat denn das mit "Eigentum schützen" und "Wutbürger" zu tun? Sein Eigentum kann der Eigentümer ja gerne schützen, aber ebenso darf er den Bürgern ihr Recht nicht verweigern.

Und wer auch immer so ein Grundstück kauft, der weiß beim Kauf auch welche Pflichten damit verbunden sind. Entsprechend wirkt sich das wohl auch auf den Grundstückspreis aus. Deswegen kann es auch nicht sein, dass man den Leuten ihr Recht verweigert um das Grundstück dann eventuell für Spekulanten teurer zu machen.

Links gelesen?

Re: versperrte Wanderwege
Antwort #8
Also das kann ja wohl nicht so schwer sein! Geh auf's jeweils zuständige Bezirksgericht und nimm Einblick in das Grundbuch. Das geht auch bei einem Notar oder auch online. Aus dem jeweiligen Grundbuchauszug geht hervor, ob es bestimmte Rechte (Wegerechte, Dienstbarkeitsrechte usw.) gibt. Das Studium eines Grundbuchsauszugs ist allerdings oft nicht leicht. Es empfiehlt sich daher die Zuziehung eines Fachmannes. Und wenn gesichert ist, dass ein Grundstücksbesitzer entsprechend vorhandene Einträge nicht beachtet, kannst du klagen. Tust du das nicht, weil dir das zu viel Aufwand bedeutet - und natürlich mit entsprechenden Kosten verbunden ist - dann lass es und reg' dich nicht weiter auf.

  • Torx
Re: versperrte Wanderwege
Antwort #9

Und wenn gesichert ist, dass ein Grundstücksbesitzer entsprechend vorhandene Einträge nicht beachtet, kannst du klagen. Tust du das nicht, weil dir das zu viel Aufwand bedeutet - und natürlich mit entsprechenden Kosten verbunden ist - dann lass es und reg' dich nicht weiter auf.


Guter Scherz. Jemand der keinen (entsprechenden) Grund hat soll also das Geld für einen Rechtsanwalt haben um also einen Großgrundbesitzer, wie zum Beispiel am Plabutsch klagen zu können? Das Recht soll also nur für die gelten, die Geld haben?

Das wär' schon eindeutig Aufgabe der Stadt das zu überprüfen und dafür zu sorgen, dass die Wege auch erhalten bleiben, sofern sie illegal geschlossen werden! Mich wundert, dass illegale Aktivitäten die der Allgemeinheit schaden hier so vehement verteidigt werden.

Re: versperrte Wanderwege
Antwort #10
Zitat
Das wär' schon eindeutig Aufgabe der Stadt das zu überprüfen


Wo steht das?

  • Torx
Re: versperrte Wanderwege
Antwort #11

Zitat
Das wär' schon eindeutig Aufgabe der Stadt das zu überprüfen

Wo steht das?


In meinen genannten Links.

Es kann meinetwegen auch Land oder Bund sein. Jedenfalls wäre es Aufgabe des Staates dafür zu sorgen dass nicht nur diejenigen zu ihren Rechten kommen, die Geld und Besitz haben.

Der meiste Land gehört in Österreich übrigens neben dem Staat den ehemaligen Adelsfamilien und Klöstern. In bebautem Gebiet sind Banken, Versicherungen und stadtbekannte Investoren. Es sind übrigens auch nicht alle Wege im Stadtgebiet gleich ein Wald.

  • Martin
  • Global Moderator
  • Styria Mobile Team
Re: versperrte Wanderwege
Antwort #12
Wie ist das beim ehemaligen Castellhof, dort kommt man ja auch nicht mehr durch. - Ist das eigentlich rechtens?
Liebe Grüße
Martin

Re: versperrte Wanderwege
Antwort #13

Und wenn du ein Grundstück betrittst, das nicht dir oder "der Öffentlichkeit" gehört oder dessen Betreten vom Grundstückeigentümer erlaubt ist, dann machst du dich eben auch strafbar - in zivilrechtlicher Hinsicht.


Strafbar in zivilrechtlicher Hinsicht ... so ein Sachverhalt ist mir neu ...


Eine privat Rechtsanspruch, dass jemand etwas tun oder unterlassen möge hat zwar meist auch Möglichkeiten, diesen Anspruch durch zu setzen, diese Maßnahmen sind aber keine Strafe. Insofern ist das schon korrekt, dass eine Besitzstörung keine strafbare Handlung ist, das Bezirksgericht entscheidet ja auch mit Beschluss und nicht mit Urteil.


So kenne ich das auch. Und wenn der Schädiger was zahlen muss, dann ist das keine Strafe, sondern Schadenersatz. Das setzt aber voraus, das ein Schaden entstanden ist, den der Geschädigte dem Grunde und der Höhe nach nachweisen muss.

Einmal durch eine soeben abgemähte Wiese zu gehen wird wohl keinen allzu großen nachweisbaren Schaden verursachen.

Re: versperrte Wanderwege
Antwort #14
Zitat
Einmal durch eine soeben abgemähte Wiese zu gehen wird wohl keinen allzu großen nachweisbaren Schaden verursachen.


Na, dann frag einmal die Leute, die ihr Auto auf einem asphaltierten, aber leider privaten Grundstück zum Parken abstellen. Auch da wird kein Schaden angerichtet, trotzdem kann es sehr teuer werden: Anwalt lässt über Betreiben des Grundstücksinhabers das Kennzeichen ausheben, Zusendung einer straf(!)bewährten Unterlassungsklage, Kosten des Antrages, Kosten des Anwaltsbüro, Kosten aufgrund des Einschreitens des Rechtsanwaltes nach der RAO, usw. Bei Klagen wegen Besitzstörungen geht es in der Regel um die Unterlassung zukünftiger Störungen. Der Unterlassungsanspruch setzt Wiederholungsgefahr voraus. Mit einer Unterlassungserklärung bzw. einem prätorischen Unterlassungsvergleichs kann man die Wiederholungsgefahr beseitigen. Dies ist wesentlich billiger, als später die Besitzstörungsklage, wenn der Unterlassungsvergleich ins Leere geht. Ein Fall aus meinem Bekanntenkreis: Die Person ist auf einen Parkplatz der CPO Car Parking Operators GmbH eingefahren, hat gesehen, dass es sich um einen Privatparkplatz handelt ist sofort, ohne das Auto zu verlassen, wieder ausgefahren. Prompt kam Post von Mag. IGALY-IGALFFY. Entsprechend der Empfehlung seines Rechtsanwaltes hat er die Unterlassungserklärung und Auskunftserteilung unterschrieben und dem Herrn Mag. IGALY-IGALFFY zeitgerecht die geforderten €175.- mit dem Vermerk ,,vorbehaltlich Rückforderung" überwiesen! Ein paar Tage später hat er von Mag. IGALY-IGALFY ein Mail erhalten, in welcher der Anwalt mitteilte, dass er die gestellten Bedingungen nicht erfüllt hätte, er meinem Bekannten die €175.- zurück überweisen hat und bei Gericht bereits eine Besitzstörungsklage eingebracht hat. Ergebnis: Verloren in der ersten Instanz, Kosten bisher 644€ - wohlbemerkt ohne eigenen Anwaltskosten! Verfahren läuft noch. Und das alles, obwohl kein Schaden entstanden ist! Und genau so, wie beim Auto (mit Kennzeichen) holt eben der Grundbesitzer die Polizei, wenn es sich um eine Person handelt, die widerrechtlich sein Grundstück betritt.

Zitat
Jedenfalls wäre es Aufgabe des Staates dafür zu sorgen dass nicht nur diejenigen zu ihren Rechten kommen, die Geld und Besitz haben.


Das ist vielleicht ein Wunsch deinerseits, aber das bleibt ein Wunsch!