Gemeint war wohl 'Fahrbahn'. Und genau dadurch zeichnet sich eine Fußgängerzone ja hauptsächlich aus: Fußgänger dürfen hier auch die Fahrbahn benutzen. Fahrzeuge *müssen* diese benutzen (wenn eine vorhanden ist).
Mein Lieber, ich weiß schon was ich schreibe, weil ich die Situation in Bochum genau kenne: das (nämlich der Hauptstraßenzug in der Innenstadt) ganze läuft zwar unter dem Titel "Fuzo" (die Straßenbahntunnel waren ja ein Argument für diese Maßnahme), aber es gibt dort keinen durchgehenden Straßenraum, den alle benützen können, sondern einen "Bereich" (nämlich eine "Busstraße") durch die Fußgängerzone - de facto gibt es dort zwei breitere Gehsteige und mittig die Fahrbahn für die Autobuslinien ...
W.
Ich kenne die deutsche Rechtslage diesbezüglich nicht, kann also nur sagen, wie es in Österreich ist:
Die Fußgängerzone betrifft per Definition immer die gesamte Straßenbreite: §76a (1) "Die Behörde kann, [...] Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorbehalten (Fußgängerzone)." Da ist _nicht_ von "Teile der Straße" die rede, sondern von der ganzen Straße oder gleich mehreren davon innerhalb eines bestimmten Gebietes (daher ja auch 'Zone').
Der Begriff 'Straßenstelle' ist hier bewusst gewählt: in der ganzen StVO wird das Wort 'Teil' immer für einen Teil des Querschnitts verwendet, 'Stelle' hingegen als Ortsbezeichung in Längsrichtung. Damit ist klar, dass eine Fußgängerzone sich per Definition über die gesamte Straßenbreite erstreckt.
Innerhalb des Querschnitts kann es natürlich weiterhin eine Fahrbahn geben, die der (per Ausnahme erlaubte) Fahrzeugverkehr natürlich weiterhin benutzen muss; denn die Fahrbahn ist ja "der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße" - §2 (1) 2.
Fußgängern ist aber in der Fuzo das Benutzen der Fahrbahn ausdrücklich erlaubt - §76a (7) - und zwar ganz unabhängig davon, wie der Fahrzeugverkehr darauf im Detail geregelt ist.
Die Beschilderung als "Straße für Omnibusse" - §53 (1) 24 - ist also theoretisch möglich (da dies ja nur den erlaubten Fahrzeugverkehr weiter einschränkt, auf den Fußgängerverkehr aber keine Auswirkungen hat), in der Praxis aber i.d.R. unnötig, da in Fußgängerzonen per Definition bereits der öffentliche Linienverkehr mit Bussen erlaubt ist - §76a (5) a - und auch die sonstigen Ausnahmen (Einsatzfahrzeuge, Müllabfuhr, ...) weitgehend mit denen der Straße für Omnibusse übereinstimmen.
(Nebenbei: Abweichend von einer Busspur oder Busstraße wäre die Verordnung eines Radweges in der Fuzo tatsächlich widersprüchlich, da ein Radweg nicht als "Fahrbahn" im Sinne der StVO zählt, §76a aber eben explizit nur die Benutzung von Fahrbahnen durch Fußgänger erlaubt. Genauer gesagt: theoretisch könnte man so etwas schon verordnen, und die Fußgänger dürften den Radweg dann tatsächlich nicht in Längsrichtung begehen - aus naheliegenden Gründen wird man auf solche Konstruktionen in der Praxis aber verzichten.)
Am konkreten Beispiel der Mariahilferstraße ist die Regelung also grundsätzlich sehr einfach: Es gibt eine Straße mit einer Fahrbahn in der Mitte. Diese Straße ist eine Fußgängerzone, Fußgänger dürfen also die gesamte Straßenbreite uneingeschränkt nutzen. Per Zusatztafel ist der Verkehr mit Bussen (unnötig, da eh in der Definition bereits ausgenommen), Fahrrädern sowie Taxis erlaubt; diese Fahrzeuge müssen natürlich die vorhandene Fahrbahn benutzen. Auf dieser Fahrbahn gibt es noch eine "Einbahn ausgenommen Radfahrer", und es ist ein Radfahrstreifen gegen die Einbahn markiert; d.h. Radfahrer gegen die Einbahn müssen auf diesem Radfahrstreifen fahren. (Das klingt jetzt vielleicht kompliziert, vor Ort ist es aber m.E. wirklich eindeutig.)
Jetzt zu den Problemen dabei:
Die zusätzlich noch vorhandenen Fahrverbotstafeln sind redundant, sie drücken nochmals genau die selben Fahrverbote aus, die auch schon aufgrund der Fußgängerzone gelten. Die könnte (bzw. sollte, da sie durch die Redundanz eher verwirrend wirken) man also einfach ersatzlos entfernen.
Wo ich selbst noch nicht ganz sicher bin ist die 20km/h-Beschränkung. Da weiß ich nicht, ob diese die in der Fuzo eigentlich geltende Schrittgeschwindigkeit "stechen" kann. Mein Gefühl sagt hier nein, da m.E. immer die niedrigere Geschwindigkeit gilt (vgl. "100" + "80 bei Nässe"), aber ob das juristisch korrekt ist weiß ich nicht. Wäre die Fuzo zeitlich begrenzt würde ich sagen, dass diese Beschränkung eben nur außerhalb der Fuzo-Zeiten wirksam wird (um beim vorigen Vergleich zu bleiben wäre das dann "20" + "Schrittgeschwindigkeit von 9-19h"). Da aber beide ständig gleichzeitig gelten könnte man auch argumentieren, dass der 20er "expliziter" ausgeschildert ist und daher mehr Geltungskraft besitzt. Das dürfte der einzige rechtliche Graubereich an der ganzen Sache sein.
Dieser Graubereich kommt IMHO dadurch zustande, dass hier - wenn man den Pressemeldungen glaubt - der Versuch unternommen wurde, das als "zwei durch eine Fahrbahn getrennte Fußgängerzonen" zu beschildern, wobei eben leider der eingangs erwähnte Wortlaut des §76a (1) übersehen wurde. Das würde die redundanten Fahrverbotstafeln erklären, da man ja - wenn diese Konstruktion möglich wäre - den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn gesondert einschränken müsste. In diesem Fall müsste auf den Fuzo-Tafeln zumindest der Hinweis angebracht sein, dass die eben nur rechts bzw. links neben der Fahrbahn gelten. Allerdings wären die Tafeln dann ohnehin komplett überflüssig, denn neben der Fahrbahn darf ohnehin kein Fahrzeugverkehr stattfinden. Insbesondere wären die Zusatztafeln, die dort explizit gewissen Fahrzeugverkehr erlauben, im Widerspruch zur Definition des Gehsteigs lt. §2 (1) 10.
Jetzt mal ganz abgesehen davon, dass schon die Idee einer solchen "zwei Fußgängerzonen"-Konstruktion ziemlich absurd ist...