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Thema: VARIOBAHN - Sichtungen (475354-mal gelesen) Vorheriges Thema - Nächstes Thema

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Re: VARIOBAHN - Sichtungen
Antwort #420

214 als Probefahrt, Hst. Eisteichgasse, 05.02.2013


206 als Probefahrt, Peterstalstrasse, 05.02.2013
LG TW 581

  • Martin
  • Global Moderator
  • Styria Mobile Team
Re: VARIOBAHN - Sichtungen
Antwort #421
Liebe Grüße
Martin

Re: VARIOBAHN - Sichtungen
Antwort #422

Das Video dazu:
http://www.youtube.com/watch?v=0VtC3yOfzyM


Danke fürs Video! Da hat man einen sehr guten Geräusche-Vergleich zwischen den einzelnen Fahrzeugtypen!
Ist die Weiche an der Endhaltestelle St.Peter eigentlich defekt, oder warum "traute sich" VB 214 nicht auf das zweite Haltestellengleis (im Video ab Minute 8:40)?  :pfeifend:

Re: VARIOBAHN - Sichtungen
Antwort #423

Danke fürs Video! Da hat man einen sehr guten Geräusche-Vergleich zwischen den einzelnen Fahrzeugtypen!
Ist die Weiche an der Endhaltestelle St.Peter eigentlich defekt, oder warum "traute sich" VB 214 nicht auf das zweite Haltestellengleis (im Video ab Minute 8:40)?  :pfeifend:


[böse Vermutung]
Weichenstellpunkt liegt weit weit weg von der Verzweigung, daher hat der Lenker das Weichenstellen einfach verpasst  ::)
[/böse Vermutung]

  • 4010
Re: VARIOBAHN - Sichtungen
Antwort #424


Welche baulichen Maßnahmen sind noch umzusetzen, wenn jetzt schon Probefahrten möglich sind? Die Variobahn verändert ihre Formen ja nicht, wenn sie Fahrgäste transportiert ....

Wie schon oft gesagt, z.B. hier ("Novelle des Eisenbahngesetzes, die nach dem
Kaprun-Unfall erfolgte und seit 2006 in Kraft ist. Es schreibt zwischen Schienenfahrzeug und PKW einen zwingenden seitlichen Sicherheitsabstand von mindestens 70 Zentimetern vor")
muß es eben künftig immer diesen Mindestseitenabstand entlang der gesamten Fahrtstrecke geben!


Oft gesagt ja, aber wirklich klar ist mir das nicht. Welche Rechtsgrundlage ist wirklich "schuld" an dem Sicherheitsraum von 0,7 m? Ich habe den nur in der Straßenbahnverordnung 1999 (BGBl. II Nr. 76/2000) gefunden, die 2000 erlassen wurde und seither nicht geändert wurde.

Da steht nun geschrieben:

IV. ABSCHNITT
Betriebsanlagen

[...]
Sicherheitsräume
§ 19. (1) Zum Schutz von Personen muß neben jedem Gleis außerhalb der Lichtraumumgrenzung ein Sicherheitsraum vorhanden sein. Er muß vom Gleis aus und durch Türen der Fahrzeuge erreichbar sein. Zwischen zwei Gleisen genügt ein gemeinsamer Sicherheitsraum.
(2) Sicherheitsräume müssen mindestens 0,7 m breit und 2,0 m hoch sein und lotrecht stehen. Bei Abweichungen des Tunnelquerschnittes von der Rechteckform darf die Breite des Sicherheitsraumes im oberen und unteren Bereich geringfügig eingeschränkt sein. Sicherheitsräume müssen für die Beförderung von Verletzten auf Tragen geeignet sein.
[...]
(5) Im Verkehrsraum öffentlicher Straßen gilt als Sicherheitsraum der an den Gleiskörper angrenzende Teil des Verkehrsraumes. Für die Abmessungen des Sicherheitsraumes gelten die Mindestvoraussetzungen des Absatz 2.

Dazu noch die Inkrafttretungsbestimmungen:

IX. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen

§ 64. Im Sinne des § 59 Abs. 2 Eisenbahngesetz gilt für bestehende Eisenbahnen:
(1) Bestehende Anlagen und Fahrzeuge müssen nicht im Sinne der Bestimmungen § 4, § 15, § 16 Abs. 8, § 17 Abs. 3, 4 und 8, § 19, § 21 Abs. 1 Z 3, § 22 Abs. 1 und 4, § 23 Abs. 6, § 26 Abs. 3 bis 5, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, 4 und 6, § 29 Abs. 1 bis 9 und 11, § 30 Abs. 2 bis 4, 7 bis 9 und 11, § 31 Abs. 6 und 7, § 32 Abs. 5 bis 9, §§ 33 bis 51, § 52 Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 4 angepaßt werden.

X. ABSCHNITT
Inkrafttreten, sonstige Bestimmungen
§ 66. (1) Die §§ 20 Abs. 3 Z 2 und 52 Abs. 5 Z 1 treten mit 1. Juli 2002, die §§ 17 Abs. 9 und 30 Abs. 1 Z 2 mit 1. Juli 2004, die §§ 8 und 17 Abs. 11 mit 1. Juli 2008, die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung mit 1. Juli 2000 in Kraft.

Also, kurz gesagt: Der Sicherheitsraum findet sich also im Bereich "Betriebsanlagen". Bestehende Anlagen müssen aber nach §64 nicht angepasst werden. Wieso ist es notwendig, beim Einsatz neuer Fahrzeuge nun bestehende Strecken anzupassen? MMn ist das nicht notwendig, da der §19 sich explizit auf Betriebsanlagen bezieht und nicht auf Fahrzeuge. Das würde auch erklären, wieso man in Wien bei der Zulassung neuer Fahrzeuge (A1 und B1) nicht gezwungenermaßen alle Strecken umbaut.

Wenn dem aber nicht so ist, frage ich mich, wieso die Zulassung der CR kein Problem war (und die der Fahrzeuge in Wien und Innsbruck bis heute keine sind)? Die CR wurden ja erst 2001 geliefert, als die StrabVO schon in Kraft war (siehe §66). An den 10 cm weniger Breite kann das nicht liegen, wenn teilweise Gehsteige um bis zu 25 cm reduziert werden müssen (siehe Gemeinderatsbericht vom 5. Juli), da wären ja immer noch 15 cm Sicherheitsraum zu wenig. ???

Daher meine Frage: Aufgrund welcher Rechtsgrundlage ist der VB-Einsatz auf Bestandsstrecken nicht möglich? An der StrabVO liegt es ja augenscheinlich nicht. Also müssen sich diese Sicherheitsbestimmungen auch woanders finden (die im Artikel erwähnte Novelle von 2006 bezieht sich wohl auf die Eisenbahn-Arbeitnehmerschutzverordnung, allerdings sind von der Änderung nur Tunnelstrecken betroffen) und zwar mit anderen Übergangsbestimmungen, oder aber hier wird im voreiligen Gehorsam eine Verordnung überinterpretiert und auf Bestand angewendet, obwohl es gar nicht notwendig ist. Dann wäre die Frage von wem: Der zuständigen Aufsichtsbehörde? HGL? Oder habe ich gar etwas überlesen?

  • Ch. Wagner
Re: VARIOBAHN - Sichtungen
Antwort #425

Bei den Zulassungen der Cityrunner kam wohl eine "Österreichische Lösung" zur Anwendung...


... das Bestelldatum?
LG! Christian
Fer aut feri ne feriaris feri!
Queen Elizabeth I.

Re: VARIOBAHN - Sichtungen
Antwort #426
Bezüglich Anlagen / Sicherheitsabstand, haben die anderen Städte wohl bessere "Rechtsgutachter".

  • 222
Re: VARIOBAHN - Sichtungen
Antwort #427
Das mit den Sicherheitsabständen hat aber auch sehr große Vorteile für die Straßenbahn und deren Benützer! - Stichwort: GLEISPARKER
LG 222

  • graz23
Re: VARIOBAHN - Sichtungen
Antwort #428
Die paar Parkplätze ^^

Re: VARIOBAHN - Sichtungen
Antwort #429
Mein Besuch in Graz am Mi., 13.2.2013:
Tw. 607 war tagsüber auf der Sl1, nachts um 21:50 als Wagen der SL 5 in Richtung Andritz unterwegs. Dürfen die VB ab 20:00 nicht mehr nach Andritz fahren, weil die HGL namens der Körnerstraßenanwohner Wagentausch verordnet hat?
Weit haben wir es gebracht. Die Wohnhäuser vor der Maut beherbergen vielleicht 150 bis 200 Wohnungen?

Eine Fahrt mit VB 202 am 4er nach Andritz erweckte folgenden Gehöreindruck:
Die Schienenstöße hörte ich zwischen Rottalgasse und Carnerigasse stärker als auf den neu verlegten Gleisen der Th. Körnerstraße zwischen Stolzgasse und Maut.

Die Rückfahrt mit 201 am 5er verlief ebenso.
leonhard

Re: VARIOBAHN - Sichtungen
Antwort #430
Und wenn man dann seinen Gehörsinn noch weiter schärft, kann man irgendwann sogar das Gras wachsen hören.  :hehe:


  • Martin
  • Global Moderator
  • Styria Mobile Team
Re: VARIOBAHN - Sichtungen
Antwort #431

Und wenn man dann seinen Gehörsinn noch weiter schärft, kann man irgendwann sogar das Gras wachsen hören.  :hehe:


Was möchtest Du uns damit sagen?  ???
Liebe Grüße
Martin

Re: VARIOBAHN - Sichtungen
Antwort #432
Ich bin leonhard natürlich dankbar für seinen Erfahrungsbericht. Das einmal vorweg.

Mir kommt allerdings vor, dass immer mehr Menschen, mich selbst eingeschlossen, immer stärker wie gebannt auf Geräusche horchen, insbesondere, was jetzt Straßenbahnen betrifft. Ich hoffe, dass wir uns nicht selbst immer mehr den betreffenden Körnerstraßenbewohnern annähern, wenn wir uns letzten Endes gegenseitig damit verrückt machen, was man wann wo hört.

Aber vielleicht sind meine Sorgen auch völlig übertrieben.

Re: VARIOBAHN - Sichtungen
Antwort #433
Am 13.02.2013 war zumindest eine VB bis Mitternacht am 5er unterwegs! 607 war sicher ein Tauschwagen für eine andere Straßenbahn!
LG TW 581

  • 200er
Re: VARIOBAHN - Sichtungen
Antwort #434
@Viator:

Ich bin z.B. gestern mit VB 208 gefahren und die ist dahingeglitten wie auf Katzenpfoten. So ist die VB zumindest für die Fahrgäste sogar die leiseste Fahrzeugtype und sie ist innen und außen um ein Hauseck leiser als z.B. der ULF.

lg 200er