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Verkehr => ÖPNV - Allgemein => STLB => Thema gestartet von: Ch. Wagner am Januar 11, 2016, 17:40:13

Titel: Neuer STLB Direktor
Beitrag von: Ch. Wagner am Januar 11, 2016, 17:40:13
Die weitaus interessanteste Information ist die Pensionierung des Herrn Wittmann.

http://www.kleinezeitung.at/s/steiermark/weiz/peak_weiz/4900601/Feistritztalbahn_Vertragspoker-Rucktritte-und-Sabotage
Titel: Neuer STLB Direktor
Beitrag von: amoser am Januar 13, 2016, 08:22:52
Für mich bleiben bei aller Freude über den Abgang trotzdem zwei Fragen:
1. Wie kann ein Landesbeamter so viele Urlaubstage "horten"?
2. Wie alt bzw jung ist HW, wenn er die Pension antritt? (Die Antwort auf diese Frage ist nur in Relation zu anderen Schicksalen interessant, welchen diese Gnade nicht so leicht widerfährt.)
Titel: Re: Neuer STLB Direktor
Beitrag von: Höllerhansl am Januar 13, 2016, 12:20:54

Für mich bleiben bei aller Freude über den Abgang trotzdem zwei Fragen:
1. Wie kann ein Landesbeamter so viele Urlaubstage "horten"?
2. Wie alt bzw jung ist HW, wenn er die Pension antritt? (Die Antwort auf diese Frage ist nur in Relation zu anderen Schicksalen interessant, welchen diese Gnade nicht so leicht widerfährt.)

Die Antwort gibt das Beamtendienstrechtsgesetz:
Verbrauch des Erholungsurlaubes
§ 68. (1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
(2) In den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.
§ 69
Text
Verfall des Erholungsurlaubes
§ 69. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 51 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Beamtin eine Karenz nach dem MSchG oder der Beamte eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.

Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§ 15c. (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er[glow=red,2,300] sein 62. Lebensjahr vollendet[/glow], wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 480 Monaten aufweist.
Titel: Re: Neuer STLB Direktor
Beitrag von: amoser am Januar 13, 2016, 19:03:32
Grundsätzlich bezweifle ich, ob das zitierte BDG vollinhaltlich für die Landesbeamten übernommen zutreffend und daher gültig und anwendbar ist. Nach den aktuellen Übergangsbestimmungen des BDG kann übrigens kein Bundesbeamter mehr mit 62 Lj. durch Erklärung in Pension gehen. Weiters ist mir nach wie vor unerklärlich, wie bei allfälliger Anwendung des § 69 BDG oder einer vergleichbaren Bestimmung des Landes ein Resturlaub von mindestens 15 Wochen entstehen kann.
Titel: Re: Neuer STLB Direktor
Beitrag von: Höllerhansl am Januar 14, 2016, 09:55:54

Grundsätzlich bezweifle ich, ob das zitierte BDG vollinhaltlich für die Landesbeamten übernommen zutreffend und daher gültig und anwendbar ist. Nach den aktuellen Übergangsbestimmungen des BDG kann übrigens kein Bundesbeamter mehr mit 62 Lj. durch Erklärung in Pension gehen. Weiters ist mir nach wie vor unerklärlich, wie bei allfälliger Anwendung des § 69 BDG oder einer vergleichbaren Bestimmung des Landes ein Resturlaub von mindestens 15 Wochen entstehen kann.


Wer sagt, das der Landeseisenbahndirektor (siehe auch hier:http://www.stlb.at/graz/ ) 15 Wochen Urlaub hat.
Ansonsten gibt hier auch das BDG  eine Antwort:
§ 71. (1) Erkrankt ein Beamter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

Sehr wohl kann eine Beamter mit 62 Jahren in Pension gehen  bzw. in den Ruhestand übertreten:
https://www.oeffentlicherdienst.gv.at/moderner_arbeitgeber/pensionsanstritt/index_.html
Titel: Re: Neuer STLB Direktor
Beitrag von: amoser am Januar 14, 2016, 10:57:09

.....
Wer sagt, das der Landeseisenbahndirektor (siehe auch hier:http://www.stlb.at/graz/ ) 15 Wochen Urlaub hat.
.....


Lese das aus diesen Berichtszeilen heraus:
....
HW wechselt laut einer Meldung der Kleinen Zeitung (Druckausgabe vom 13.01.2015, Seite 19) am 1.5. vom Resturlaub gleich in den Ruhestand.
Da er sich laut dieser Meldung schon jetzt auf Urlaub (bzw. Resturlaub) befindet, ergibt sich dier von  mir genannte Dauer des Resturlaubs!
Ich habe nie behauptet, dass er 15 Wochen Urlaubsanspruch hat, aber bei seriöser Anwendung der Bestimmungen über die Urlaubsabwicklung bzw. einen Urlaubsverfall kann sich ein Resturlaub in dieser Dauer kaum ergeben.
....

Nicht geklärt ist die Frage, ob das BDG (Beamtendienstrechtsgesetz der Bundesbeamten) für den Herrn Landeseisenbahndirektor überhaupt gültig ist.
So lange die Antwort auf diese Frage nicht bekannt ist, ist jede Diskussion über das bei HW anwendbare Dienstrecht sinnlos.
Titel: Re: Neuer STLB Direktor
Beitrag von: Höllerhansl am Januar 14, 2016, 16:29:47
Eigentlich ist diese Diskussion unnötig, da das Pensionierungsverfahren sicher rechtskonform ist. Das Pensionsdurchschnittsalter in Österreich liegt bei 60,2 Jahren (Stand 12/2015).



....
HW wechselt laut einer Meldung der Kleinen Zeitung (Druckausgabe vom 13.01.2015, Seite 19) am 1.5. vom Resturlaub gleich in den Ruhestand.
Da er sich laut dieser Meldung schon jetzt auf Urlaub (bzw. Resturlaub) befindet, ergibt sich dier von  mir genannte Dauer des Resturlaubs!



Man wird doch nicht alles glauben, was in der Zeitung steht.
Titel: Re: Neuer STLB Direktor
Beitrag von: amoser am Januar 14, 2016, 19:16:10

Eigentlich ist diese Diskussion unnötig, da das Pensionierungsverfahren sicher rechtskonform ist.
.....


Ich finde auch, dass eine Diskussion über HW unnötig ist! Ich wollte auch nie über HW diskutieren, sondern nur zwei Antworten auf zwei banale Fragen haben. Leider bin ich durch die Hinweise auf die §§ des BDG dabei um keinen mm weiter gekommen. Der von dir gebrachte Stehsatz ist eine reine Vermutung und sein frommer Wunsch mit dem Realitätsgehalt einer Zeitung vergleichbar ....
LG
Titel: Re: Neuer STLB Direktor
Beitrag von: Höllerhansl am Januar 14, 2016, 22:46:29

Ich wollte auch nie über HW diskutieren, sondern nur zwei Antworten auf zwei banale Fragen haben.



Wer sollte Dir diese zwei Antworten hier in diesem Forum geben? Doch nicht der zuständige Landesrat persönlich. Bleib bitte am Boden der Realität und nimm es einfach zur Kenntnis.
Titel: Re: Neuer STLB Direktor
Beitrag von: Sanfte Mobilität am Januar 15, 2016, 08:16:22
Ich denke, man kann ja in dieser Angelegenheit eins und eins zusammenzählen ...

W.
Titel: Re: Neuer STLB Direktor
Beitrag von: amoser am Januar 15, 2016, 11:07:19

Ich denke, man kann ja in dieser Angelegenheit eins und eins zusammenzählen ...

W.


.... und versteht auch, dass ein jahrelanger Haus- und Hofberichterstatter natürlich gewissen Verpflichtungen unterliegt ....