Interessantes Urteil aus Deutschland: http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20C%2028.14 (http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20C%2028.14). Demnach sind auch kleine Stationen mit Einrichtungen zur Information über Verspätungen auszustatten.
Grundlage für die Entscheidung ist die europäische Fahrgastrechte-Verordnung:
Die Fahrgastrechte-Verordnung verlangt eine ,,aktive" Unterrichtung der Fahrgäste durch den Betreiber des Bahnhofs. Er muss die Fahrgäste unaufgefordert über Verspätungen informieren, sobald ihm die Informationen vorliegen. Es genügt hingegen nicht, wie die Klägerin meint, wenn er die Informationen auf Nachfrage des Fahrgastes weitergibt und eine solche Nachfrage dadurch ermöglicht, dass er an dem Bahnhof oder Haltepunkt auf eine Telefonnummer hinweist, unter der Informationen abgefragt werden können (Quelle: http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2015&nr=70 (http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2015&nr=70)).
Nachdem die Fahrgastrechte-Verordnung bei uns auch gilt, müsste man wohl auch hier zum selben Schluss kommen.
lg, IC