Gericht muss Lärmbelastung von Straßenbahn prüfenAnrainer in Innsbruck kritisiert Straßenbahnlärm und Störungen durch Wartungsarbeiten. Oberster Gerichtshof ordnete Prüfung der Belastungen an.
Von Peter Nindler
Innsbruck - Es ist eine jener Geschichten, mit denen sich Bürger oft herumquälen. Sie fühlen sich von Lärm beeinträchtigt und müssen sich meist ohne Aussicht auf Erfolg durch alle Gerichtsinstanzen durchkämpfen, weil das öffentliche Interesse ihrem Empfinden oft entgegensteht. So auch im Fall eines Innsbruckers. Es geht um Straßenbahnlärm, um Erschütterungen und um die Beeinträchtigung durch Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten. Der betroffene Anrainer hat Durchhaltevermögen bewiesen und sein Anliegen bis zum Obersten Gerichtshof durchgefochten. Und zumindest einen Teilerfolg gegen die Innsbrucker Verkehrsbetriebe (IVB) erzielt. Denn das Landesgericht muss jetzt prüfen, ob es tatsächlich zu übermäßigen, vermeidbaren und gesundheitsgefährdenden Lärmbeeinträchtigungen der Straßenbahn kommt.
Die IVB-Straßenbahnlinien 1 und 3 führen nämlich direkt an dem Haus vorbei, in dem der Innsbrucker eine Mietwohnung hat. Mit der Verlängerung der Linie 3 wurde die Trasse verändert und zusätzlichen Weichen errichtet. Seither fühlt sich der Anrainer erheblich gestört. Er beanstandet, dass dem Schall- und dem Erschütterungsschutz auch bei gewöhnlichem Fahrbetrieb nicht hinreichend Rechnung getragen werde. Gleichermaßen kritisiert der Mieter die unzumutbare Lärmentwicklung durch Schienenreinigungsarbeiten. Letztlich klagte er beim Bezirksgericht auf Unterlassung.
Die IVB wiesen hingegen ihrerseits darauf hin, dass der Anrainer zu einem Zeitpunkt in die Wohnung gezogen sei, zu dem die Straßenbahnlinien bereits lange existiert hätten. Allein deshalb habe er die mit dem Straßenbahnbetrieb verbundenen Auswirkungen hinzunehmen. Durch die Änderung der Straßenbahntrasse seien jedoch die Gleise lärm- und erschütterungsgedämmt verlegt worden, ,,womit es sogar zu einer Verbesserung des Lärmschutzes gekommen ist". Auch die neuen Triebwägen hätten ein entsprechendes Bewilligungsverfahren durchlaufen und würden seit Ende 2012 auch auf der neuen Streckenführung eingesetzt.
Das Bezirksgericht schmetterte die Klage des Anrainers ab, das Landesgericht bestätigte das Urteil. Was jedoch beide Instanzen unterlassen haben, rief den Obersten Gerichtshof (OGH) auf den Plan. Es gab nämlich keine inhaltliche Prüfung der vorgebrachten Kritikpunkte. ,,Ob der Kläger (...) die Lärmimmissionen hinzunehmen hat, kann mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen nicht beurteilt werden. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren vorerst festzustellen haben, inwieweit die Klagebehauptungen zu übermäßigen, vermeidbaren und gesundheitsgefährdenden Schallimmissionen zutreffen und ob sich die Lärmintensität gegenüber jenem Zeitpunkt, zu dem der Kläger die Mietwohnung bezogen hat, erhöht hat", heißt es in der OGH-Begründung.
Das Verfahren wurde deshalb an das Landesgericht zurückverwiesen, das zur Beurteilung einer möglichen Lärmbeeinträchtigung jetzt Sachverständigengutachten einholen muss. Sollte laut OGH eine Lärmbelästigung bestehen, ,,die das bisher ortsübliche Ausmaß in einer die Wohnungsnutzung wesentlich beeinträchtigenden Weise übersteigt", wird zu prüfen sein, inwieweit es möglich und für die IVB zumutbar ist, den Lärmpegel zu senken.
Quelle:
http://www.tt.com/panorama/verkehr/11219712-91/gericht-muss-l%C3%A4rmbelastung-von-stra%C3%9Fenbahn-pr%C3%BCfen.csp