BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2023 Ausgegeben am 31. Dezember 2023 Teil I 202. Bundesgesetz: Gewährung von Zweckzuschüssen des Bundes an die Gemeinde Graz für die Finanzierung von Straßenbahnvorhaben in Graz (NR: GP XXVII RV 2304 AB 2336 S. 247. BR: AB 11374 S. 962.)(NR: GP römisch XXVII RV 2304 AB 2336 S. 247. BR: AB 11374 S. 962.) 202. Bundesgesetz über die Gewährung von Zweckzuschüssen des Bundes an die Gemeinde Graz für die Finanzierung von Straßenbahnvorhaben in Graz Der Nationalrat hat beschlossen: Zweckzuschüsse § 1.Paragraph eins, Der Bund gewährt der Gemeinde Graz für die Finanzierung von Straßenbahnausbauvorhaben in den Jahren 2023 bis 2027 Zweckzuschüsse in Höhe von insgesamt bis zu 38,165 Millionen Euro. Vorhaben § 2.Paragraph 2, 1. (1)Absatz einsDer Straßenbahnausbau in Graz, in weiterer Folge kurz „Vorhaben“ genannt, hat unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit sowie Transparenz zu erfolgen, wobei der Bund entsprechend der nachfolgenden Bestimmungen das Vorhaben gemeinsam mit der Gemeinde Graz finanziert. Die Umsetzung des Vorhabens erfolgt durch die Gemeinde Graz gemäß den in § 4 dargestellten Zeiträumen.Der Straßenbahnausbau in Graz, in weiterer Folge kurz „Vorhaben“ genannt, hat unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit sowie Transparenz zu erfolgen, wobei der Bund entsprechend der nachfolgenden Bestimmungen das Vorhaben gemeinsam mit der Gemeinde Graz finanziert. Die Umsetzung des Vorhabens erfolgt durch die Gemeinde Graz gemäß den in Paragraph 4, dargestellten Zeiträumen. 2. (2)Absatz 2Das Vorhaben umfasst die Maßnahmen der Errichtung der Straßenbahnausbauvorhaben (einschließlich der Planung, der Grundeinlöse und des Baus) sowie deren Inbetriebsetzung. Es umfasst die Projekte: 1. 1.Ziffer eins Innenstadtentflechtung, 2. 2.Ziffer 2 zweigleisiger Ausbau der Linie 5 und 3. 3.Ziffer 3 zweigleisiger Ausbau der Linie 1. Eine detaillierte Beschreibung des Vorhabens ergibt sich aus den Anlagen 1, 2 und 3. 3. (3)Absatz 3Das Vorhaben setzt unmittelbar auf den bereits mit Ende 2021 fertiggestellten Straßenbahnausbauvorhaben „Straßenbahn Reininghaus“ und „Straßenbahnanbindung Smart City“ auf und bildet die zukünftige Basis für weitere Ausbauvorhaben. 4. (4)Absatz 4Die Projektabwicklung (Detailplanung, Projektprüfung, Ausschreibung, Baudurchführung und Bauüberwachung) für das Vorhaben erfolgt durch die Projektträger Gemeinde Graz und Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH, FN 54309t. Kosten § 3.Paragraph 3, 1. (1)Absatz einsDie Gesamtkosten des Vorhabens ergeben sich aus der Kostentabelle in der Anlage 3 und stellen sich in Summe wie folgt dar: 2022 2023 2024 2025 2026 2027 Summe 2022 bis 2027 Summe Investitionen (in Mio. Euro) 3,798 21,936 22,904 23,086 4,504 0,102 76,330 1. (2)Absatz 2Die Gesamtkosten nach Abs. 1 beruhen auf der Preisbasis Jänner 2022. Sie enthalten einen Risikozuschlag und sind mit 2,5% pro Jahr auf das Projektende vorausvalorisiert.Die Gesamtkosten nach Absatz eins, beruhen auf der Preisbasis Jänner 2022. Sie enthalten einen Risikozuschlag und sind mit 2,5% pro Jahr auf das Projektende vorausvalorisiert. 2. (3)Absatz 3Unter vorausvalorisierten Kosten im Sinn des Abs. 2 sind die voraussichtlich zu erwartenden Kosten des Vorhabens in Abhängigkeit vom geplanten Fortschritt der Ausführung des Vorhabens sowie den prognostizierten Indexsteigerungen zu verstehen. Diese stellen daher Prognosekosten dar und sind mit Schätzungenauigkeiten behaftet.Unter vorausvalorisierten Kosten im Sinn des Absatz 2, sind die voraussichtlich zu erwartenden Kosten des Vorhabens in Abhängigkeit vom geplanten Fortschritt der Ausführung des Vorhabens sowie den prognostizierten Indexsteigerungen zu verstehen. Diese stellen daher Prognosekosten dar und sind mit Schätzungenauigkeiten behaftet. Finanzierung § 4.Paragraph 4, 1. (1)Absatz einsDer Zweckzuschuss des Bundes beträgt 50 % der Gesamtkosten gemäß § 3, höchstens jedoch 38,165 Millionen Euro. Allfällige weitere Transfers durch Gebietskörperschaften an die Gemeinde Graz sind mit dieser Regelung vereinbar. Auf Basis der Gesamtkosten ergibt sich folgende jährliche Finanzierungsteilung:Der Zweckzuschuss des Bundes beträgt 50 % der Gesamtkosten gemäß Paragraph 3,, höchstens jedoch 38,165 Millionen Euro. Allfällige weitere Transfers durch Gebietskörperschaften an die Gemeinde Graz sind mit dieser Regelung vereinbar. Auf Basis der Gesamtkosten ergibt sich folgende jährliche Finanzierungsteilung: Teilprojekt Innenstadtentflechtung Jahr Gesamt Bund Gemeinde Graz Kosten Finanzierungsbeitrag Finanzierungsbeitrag in Mio. Euro in Mio. Euro in % in Mio. Euro in % 2022 1,147 --- --- 0,574 50 2023 10,446 5,797 50 5,223 50 2024 9,835 4,918 50 4,918 50 2025 12,126 6,063 50 6,063 50 2026 2,387 1,194 50 1,194 50 2027 0,102 0,051 50 0,051 50 Gesamt 36,043 18,022 50 18,022 50 Teilprojekt zweigleisiger Ausbau Linie 5 Jahr Gesamt Bund Gemeinde Graz Kosten Finanzierungsbeitrag Finanzierungsbeitrag in Mio. Euro in Mio. Euro in % in Mio. Euro in % 2022 2,280 --- --- 1,140 50 2023 10,862 6,571 50 5,431 50 2024 8,620 4,310 50 4,310 50 2025 1,889 0,945 50 0,945 50 2026 0,118 0,059 50 0,059 50 Gesamt 23,769 11,885 50 11,885 50 Teilprojekt zweigleisiger Ausbau Linie 1 Jahr Gesamt Bund Gemeinde Graz Kosten Finanzierungsbeitrag Finanzierungsbeitrag in Mio. Euro in Mio. Euro in % in Mio. Euro in % 2022 0,371 --- --- 0,186 50 2023 0,628 0,5 50 0,314 50 2024 4,449 2,225 50 2,225 50 2025 9,071 4,536 50 4,536 50 2026 1,999 1,000 50 1,000 50 Gesamt 16,518 8,259 50 8,259 50 Gesamtsumme der drei Teilvorhaben Jahr Gesamt Bund Gemeinde Graz Kosten Finanzierungsbeitrag Finanzierungsbeitrag in Mio. Euro in Mio. Euro in % in Mio. Euro in % 2022 3,798 --- --- 1,899 50 2023 21,936 12,867 50 10,968 50 2024 22,904 11,452 50 11,452 50 2025 23,086 11,543 50 11,543 50 2026 4,504 2,252 50 2,252 50 2027 0,102 0,051 50 0,051 50 Gesamt 76,330 38,165 50 38,165 50 1. (2)Absatz 2Der Bund hat seinen Zuschuss nach Maßgabe des Fortschrittes in der Ausführung des Vorhabens unter Berücksichtigung der im Zeitraum 2022 bis 2027 geplanten Investitionen beginnend mit 2023 in jährlichen Akontierungsraten wie unter Abs. 1 dargestellt an die Gemeinde Graz zu leisten.Der Bund hat seinen Zuschuss nach Maßgabe des Fortschrittes in der Ausführung des Vorhabens unter Berücksichtigung der im Zeitraum 2022 bis 2027 geplanten Investitionen beginnend mit 2023 in jährlichen Akontierungsraten wie unter Absatz eins, dargestellt an die Gemeinde Graz zu leisten. 2. (3)Absatz 3Die Gemeinde Graz hat die jährlichen Akontierungsraten spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Zahlungstermin schriftlich beim Bund anzufordern und informiert den Bund über den Zeitpunkt sowie die betragliche Höhe des geplanten jährlichen Zuschusses. Die Akontierungsraten sind entsprechend zu begründen und entsprechende Zahlungspläne vorzulegen. 3. (4)Absatz 4Bis zur Vorlage der Schlussrechnung ist der Bund berechtigt, seine Akontierungszahlungen auf 90% der von der Gemeinde Graz angeforderten Akontierungsrate zu beschränken. 4. (5)Absatz 5Bei Vorlage der Schlussrechnung hat die Gemeinde Graz die Höhe der Kosten des Vorhabens nachzuweisen. Der noch offene Zuschuss des Bundes ist vom Bund spätestens vor Ablauf des auf die Vorlage der Schlussrechnung folgenden Haushaltsjahres an die Gemeinde Graz zu leisten. 5. (6)Absatz 6Bedarfsgemäße Unter- oder Überzahlungen während eines oder mehrerer Jahre sind in begründeten Fällen möglich. Die für das Vorhaben gemäß Abs. 1 gewährte Zweckzuschuss darf jedoch nicht überschritten werden. Werden die veranschlagten Kosten des Vorhabens unterschritten, verringert sich der Zuschuss aliquot. Eine Erhöhung der Kosten des Vorhabens hat keine Erhöhung des Zuschusses des Bundes zur Folge.Bedarfsgemäße Unter- oder Überzahlungen während eines oder mehrerer Jahre sind in begründeten Fällen möglich. Die für das Vorhaben gemäß Absatz eins, gewährte Zweckzuschuss darf jedoch nicht überschritten werden. Werden die veranschlagten Kosten des Vorhabens unterschritten, verringert sich der Zuschuss aliquot. Eine Erhöhung der Kosten des Vorhabens hat keine Erhöhung des Zuschusses des Bundes zur Folge. Controllingausschuss § 5.Paragraph 5, 1. (1)Absatz einsZur Begleitung des Vorhabens wird ein Controllingausschuss bestehend aus vier Mitgliedern, die je zur Hälfte vom Bund bzw. der Gemeinde Graz zu ernennen sind, eingerichtet. Je ein vom Bund zu ernennendes Mitglied ist durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie durch den Bundesminister für Finanzen zu ernennen. 2. (2)Absatz 2Aufgaben des Controllingausschusses sind insbesondere 1. 1.Ziffer eins der wechselseitige Austausch wichtiger Informationen, 2. 2.Ziffer 2 die Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung der zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel, 3. 3.Ziffer 3 die Klärung sonstiger offener und strittiger Fragen insbesondere in Bezug auf die Verrechenbarkeit der Kosten gemäß § 6 sowiedie Klärung sonstiger offener und strittiger Fragen insbesondere in Bezug auf die Verrechenbarkeit der Kosten gemäß Paragraph 6, sowie 4. 4.Ziffer 4 die Einrichtung eines Berichtswesens. 3. (3)Absatz 3Der Controllingausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein nominiertes Mitglied von Seiten des Bundes und der Gemeinde Graz anwesend ist. Die Entscheidungen sind einstimmig zu treffen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4. (4)Absatz 4Bei Unklarheiten und sämtlichen Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Gesetz ist zunächst der Controllingausschuss zu befassen und es ist tunlichst eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. 5. (5)Absatz 5In der konstituierenden Sitzung hat der Controllingausschuss eine Geschäftsordnung zu erlassen und den bzw. die Vorsitzende/n aus seinen Reihen zu wählen. 6. (6)Absatz 6Der Controllingausschuss tritt ab Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens einmal jährlich zusammen. Der bzw. die Vorsitzende hat die anderen Mitglieder rechtzeitig und unter Versendung der Tagesordnung zu den Sitzungen zu laden. Die Ladung zur konstituierenden Sitzung hat durch die Gemeinde Graz zu erfolgen. 7. (7)Absatz 7Der Controllingausschuss kann zu den Sitzungen auch Auskunftspersonen beiziehen. 8. (8)Absatz 8Die Gemeinde Graz hat dafür zu sorgen, dass dem Controllingausschuss mindestens einmal jährlich in Form einer zusammenfassenden Präsentation über den Planungs- und Baufortschritt (Begründungen für allfällige Plan-/Istabweichungen bei der jährlichen Umsetzung und aktuelle Fertigstellungsprognose) sowie über die finanzielle Gesamtsituation (insbesondere aktuelle Gesamtkostenprognose) berichtet wird. 9. (9)Absatz 9Darüber hinaus hat die Gemeinde Graz dafür zu sorgen, dass der Bund laufend informiert wird und vier Mal pro Jahr einen schriftlichen Bericht über den Planungs- und Baufortschritt sowie über die finanzielle Gesamtsituation erhält. Verrechnung, Schlussabrechnung § 6.Paragraph 6, 1. (1)Absatz einsVerrechenbar sind Ausgaben gemäß der Kostenschätzung in Anlage 3, die erstmalig getätigt werden und in einem sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen. 2. (2)Absatz 2Nicht verrechenbar sind jedoch Ausgaben der Gemeinde Graz für den laufenden Betrieb sowie für die Erhaltung einschließlich Reinvestition und Instandhaltung. 3. (3)Absatz 3Die Gemeinde Graz hat dem Bund bis spätestens 30. Juni 2028 eine Schlussabrechnung des Vorhabens vorzulegen. Kontrolle der Mittelverwendung § 7.Paragraph 7, 1. (1)Absatz einsDer Bund behält sich das Recht vor, die Einhaltung der vorstehenden Bedingungen, insbesondere die widmungsgemäße Verwendung der gewährten Bundesmittel, selbst zu überprüfen oder durch einen zu benennenden Dritten überprüfen zu lassen. 2. (2)Absatz 2Die Gemeinde Graz verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass etwaige aus der Verwirklichung des Vorhabens erzielbare Einnahmen, wie etwa Erlöse aus der späteren Veräußerung von für das Vorhaben nicht mehr benötigten Grundstücken, entsprechend der Finanzierungsteilung refundiert werden. 3. (3)Absatz 3Zuschüsse auf Basis von Ausgaben, die den Kriterien für die Verrechenbarkeit gemäß § 6 nicht entsprechen, sind an den Bund zu refundieren.Zuschüsse auf Basis von Ausgaben, die den Kriterien für die Verrechenbarkeit gemäß Paragraph 6, nicht entsprechen, sind an den Bund zu refundieren. Vollziehung § 8.Paragraph 8, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut. In- und Außerkrafttreten § 9.Paragraph 9, Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft. Anlage 1: Planskizze des Vorhabens Anlage 2: Detaillierte Beschreibung einschließlich der Darstellung des Nutzens des Vorhabens Anlage 3: Detaillierte Auflistung der Maßnahmen sowie Kostenschätzung des Vorhabens Van der Bellen Nehammer