Begriffe

Betriebsstellen

Bahnhof
In einem Bahnhof können Züge beginnen, enden oder einander ausweichen. Sie sind durch Einfahrsignale oder Trapeztafeln begrenzt. Bahnhöfe sind mit einem Fahrdienstleiter oder Geschäftsführer besetzt (Ausnahme: Fernbedienung oder Dienstruhe).

Zwischen den Bahnhöfen ist die freie Strecke. Auf der freien Strecke gibt es folgende Betriebsstellen:

Abzweigstellen
Überleitstellen
Hier können Züge auf mehrgleisigen Strecken im Gleiswechselbetrieb das Streckengleis wechseln.
Blockstellen
Unterteilen eine Strecke in Blockabschnitte. Man unterscheidet Blockposten (= mit Blockwärter besetzte Blockstellen) und Selbstblockstellen (= automatische Blockstellen).
Anschlußstellen
In Anschlußstellen zweigt vom Streckengleis ein Lade- oder Anschlußgleis ab. Im ersten Fall spricht man von einer Ladestelle (= öffentlich) im zweiten Fall von einer Anschlußbahn (= nicht öffentlicher Firmenanschluß). Anschlußstellen, bei denen während der Bedienung die Strecke für Zugfahrten freigegeben werden kann (durch »Einsperren« der Nebenfahrt oder durch Ein- und Ausfahrt als Zugfahrt, wo dies möglich ist) heißen Ausweichanschlußstellen.
Haltestellen

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Zug-, Verschub- und Nebenfahrten

Züge, Zugfahrten

Züge sind Tfz, die alleine oder mit anderen Fahrzeugen auf die freie Strecke übergehen.

So lautet die offizielle Definition. Folgende Punkte müssen auch erfüllt sein:

Verschub
Unter Verschub versteht man Fahrzeugbewegungen innerhalb eines Bahnhofs die nicht zu den Zugfahrten zählen und die zum Bilden und Auflösen von Zügen, Zu und Abstellen von Wagen, oder ähnlichen Zwecken dienen. Beim Verschub wird auf Sicht mit maximal 40 km/h gefahren.
Nebenfahrten

Nebenfahrten sind Fahrten auf die freie Strecke, die keine Zugfahrten sind. Dazu zählen u.a.

Nebenfahrten werden zwischen den Fahrdienstleitern der angrenzenden Bahnhöfe vereinbart. Der abfertigende Fahrdienstleiter stellt die Fahrtanweisung aus, die die notwendigen Angaben für die Durchführung der Nebenfahrt enthält (Fahrtziel, Geschwindigkeit, Besonderheiten).

(Letzte Änderung: 9.11.2002)

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