Gegen solche ÖBB-Betonköpfe kann man vielleicht nur mit Gegendruck etwas erreichen:Warum stellt das Land die Strecke (insbesondere die steinernen Bögen) nicht ruck-zuck unter Denkmalschutz?!? Wären dann nicht die ÖBB verpflichtet, diese zu erhalten (bei gesperrter Strecke wie derzeit sogar ohne irgendeine Einnahme)? In der Folge könnte das weiters auch vielleicht mehr Entgegenkommen bei Miete oder Verkauf der Strecke bewirken.
Warum stellt das Land die Strecke (insbesondere die steinernen Bögen) nicht ruck-zuck unter Denkmalschutz?!? Wären dann nicht die ÖBB verpflichtet, diese zu erhalten?
Denkmalschutz ist Bundesangelegenheit. Und nein, es gibt keine Erhaltungspflicht für Denkmäler. Steht ausdrücklich so im Denkmalschutzgesetz. § 31.
Heißt es denn nicht, dass im Falle des Nichtkaufes oder Nichtpachtens durch den Verein oder bspweise das Land die Herstellung des "Ursprungszustandes" (=Vernichtung der Kunstbauten mitsamt der ganzen Trasse) droht? Oder habe ich da falsch gelesen?
Auflassung einer Eisenbahn§ 29. (1) Dauernd betriebseingestellte Eisenbahnen oder dauernd betriebseingestellte Teile einer Eisenbahn sind aufzulassen, sofern sie nicht weiterhin dafür vorgesehen sind, ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder der Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn zu dienen. Solange nicht aufgelassen ist, gilt § 19 Abs. 2 auch für den Inhaber der dauernd betriebseingestellten Eisenbahn oder des dauernd betriebseingestellten Teiles einer Eisenbahn. Der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn hat der im Abs. 2 angeführten Behörde anzuzeigen, welche Eisenbahnanlagen er zu beseitigen beabsichtigt und die Vorkehrungen anzuzeigen, die er im Hinblick auf die Belange der öffentlichen Sicherheit und zur Vermeidung von Schäden an öffentlichem oder privatem Gut zu treffen beabsichtigt, die durch die aufzulassende Eisenbahn oder von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn verursacht werden könnten.(2) Bei dauernder Einstellung des Betriebes einer öffentlichen Eisenbahn oder von Teilen einer öffentlichen Eisenbahn hat der Landeshauptmann, bei dauernder Einstellung des Betriebes einer nicht-öffentlichen Eisenbahn oder von Teilen einer nicht-öffentlichen Eisenbahn hat die Bezirksverwaltungsbehörde, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere auf die Belange der öffentlichen Sicherheit, von Amts wegen zu verfügen, welche Eisenbahnanlagen über die bekannt gegebenen Eisenbahnanlagen hinaus zu beseitigen und welche über die angezeigten Vorkehrungen hinaus gehenden Vorkehrungen zu treffen sind, um Schäden an öffentlichem oder privatem Gut, die durch die aufzulassende Eisenbahn oder von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn verursacht werden könnten, zu vermeiden, insoweit nicht ohnedies der vor dem Bau der aufzulassenden Eisenbahn oder des aufzulassenden Teiles einer Eisenbahn bestandene Zustand hergestellt wird. Ist keine behördliche Verfügung notwendig, ist dies dem Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder dem Inhaber von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn mitzuteilen.(3) Der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder der Inhaber eines aufzulassenden Teiles einer Eisenbahn hat die durchgeführte Auflassung der dauernd betriebseingestellten Eisenbahn oder von dauernd betriebseingestellten Teilen einer Eisenbahn der Behörde anzuzeigen.(4) Die dauernd betriebseingestellte Eisenbahn oder der dauernd betriebseingestellte Teil einer Eisenbahn gelten als aufgelassen, wenn der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder eines aufzulassenden Teiles einer Eisenbahn diese entsprechend seiner Anzeige, und falls die Behörde eine Verfügung gemäß Abs. 2 erlassen hat auch entsprechend dieser Verfügung, aufgelassen hat und die Behörde dies bescheidmäßig festgestellt hat. Mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides ist die Auflassung beendet und erlischt die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die aufgelassene Eisenbahn oder für den aufgelassenen Teil einer Eisenbahn.(5) Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für Anlagen und Bauten, die auf Grundlage einer für erloschen erklärten eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung bereits errichtet worden sind, mit der Maßgabe, dass zuständige Behörde der Landeshauptmann ist, wenn die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung von diesem oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für erloschen erklärt worden ist, und dass zuständige Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde ist, wenn die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung von ihr für erloschen erklärt worden ist.
So kanns ja auch nicht sein. Man kann ja viel negatives über die ÖBB sagen, aber da handeln sie absolut korrekt. Denn es ist sicher nicht Aufgabe der ÖBB irgendwelche morschen Strecken für Hobbyvereine zu erhalten. Das ist auch nicht Aufgabe des Landes. Wenn die dort fahren wollen, solln sies kaufen, aber rein finanziert durch private Investoren. Wenn nicht, solln sies lassen.Den Preis könnens ja noch ein bisserl runterverhandeln, aber alles unter 500.000 für die Strecke wäre wohl sowieso illusorisch, und auch nachteilig für die ÖBB, allein schon wegen des Grundstückswerts.
Siehe Seite 69:http://www.landtag.steiermark.at/cms/dokumente/11245420_5076210/23a801ff/15_3614_1_BE.pdfM.f.G.Bahnhof-Halbenrain