Re: Der Radweg-Thread
Antwort #375 –
Als Radfahrer beim Gegen-die-Einbahn-Radeln hast du an der Kreuzung immer Nachrang - wer von rechts kommt ist also wurscht. Wenn du an eine Kreuzung kommst endet dein Gegen-die-Einbahn-Radstreifen, d.h. du verlässt eine Radverkehrsanlage und hast daher immer Nachrang. (Soweit ich weiß.)
Ich komme durch Lesen der Gesetzestexte zu einem anderen Schluss: Eines ist klar: Nachrang hast Du, wenn Du eine Radfahranlage verlässt oder diese endet.
Was eine Radfahranlage ist, wird in §2 Abs 11b StVO definiert:
ein Radfahrstreifen, ein Mehrzweckstreifen, ein Radweg, Geh- und Radweg oder eine Radfahrerüberfahrt.
Für das Radfahren gegen die Einbahn kommt da nur ein Radfahrstreifen in Betracht, und der ist in Abs 7 definiert:
Radfahrstreifen: ein für den Fahrradverkehr bestimmter und besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn, wobei der Verlauf durch wiederholte Markierung mit Fahrradsymbolen und das Ende durch die Schriftzeichenmarkierung ,,Ende" angezeigt wird
Wenn Fahrradsymbole da sind, der Teil für die Radfahrer gekennzeichnet ist UND eine Ende-Markierung da ist, dann ist es ein Radfahrstreifen. Die Ende-Markierung ist daher einer Nachrangtafel gleichzusetzen. Ist an der Kreuzung keine Ende Markierung, dann gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Die Ende-Markierung ist woanders. Dann endet die Radfahranage hier nicht. Ich glaube, in diesem Fall müsste eine Radfahrerüberfahrt markiert sein, und es gelten die Bestimmungen der Radfahrerüberfahrt. Wenn nicht, würde ich auf Rechtsvorrang tippen - auf Linksvorrang des Radfahrers nicht, obwohl es ja heißt, dass wenn der Radfahrer einer Radfahranlage folgt, er auch alle Fälle Vorrang hat. Deswegen meine Vermutung, dass in diesem Fall das Anlegen einer Radfahrerüberfahrt zwingend ist.
2. Es fehlt die Ende-Markierung überhaupt. Dann ist es keine Radfahranlage, die befahren oder verlassen wird, sondern nur eine Straße, die in beiden Richtungen befahren werden kann, mit der Einschränkung, dass das halt nicht alle, sondern nur Fahrräder dürfen. Und damit gilt der Rechtsvorrang.