Welche baulichen Maßnahmen sind noch umzusetzen, wenn jetzt schon Probefahrten möglich sind? Die Variobahn verändert ihre Formen ja nicht, wenn sie Fahrgäste transportiert ....
Wie schon oft gesagt, z.B. hier ("Novelle des Eisenbahngesetzes, die nach dem
Kaprun-Unfall erfolgte und seit 2006 in Kraft ist. Es schreibt zwischen Schienenfahrzeug und PKW einen zwingenden seitlichen Sicherheitsabstand von mindestens 70 Zentimetern vor") muß es eben künftig immer diesen Mindestseitenabstand entlang der gesamten Fahrtstrecke geben!
Oft gesagt ja, aber wirklich klar ist mir das nicht. Welche Rechtsgrundlage ist wirklich "schuld" an dem Sicherheitsraum von 0,7 m? Ich habe den nur in der Straßenbahnverordnung 1999 (BGBl. II Nr. 76/2000) gefunden, die 2000 erlassen wurde und seither nicht geändert wurde.
Da steht nun geschrieben:
IV. ABSCHNITT
Betriebsanlagen[...]
Sicherheitsräume§ 19. (1) Zum Schutz von Personen muß neben jedem Gleis außerhalb der Lichtraumumgrenzung ein Sicherheitsraum vorhanden sein. Er muß vom Gleis aus und durch Türen der Fahrzeuge erreichbar sein. Zwischen zwei Gleisen genügt ein gemeinsamer Sicherheitsraum.
(2) Sicherheitsräume müssen mindestens 0,7 m breit und 2,0 m hoch sein und lotrecht stehen. Bei Abweichungen des Tunnelquerschnittes von der Rechteckform darf die Breite des Sicherheitsraumes im oberen und unteren Bereich geringfügig eingeschränkt sein. Sicherheitsräume müssen für die Beförderung von Verletzten auf Tragen geeignet sein.
[...]
(5) Im Verkehrsraum öffentlicher Straßen gilt als Sicherheitsraum der an den Gleiskörper angrenzende Teil des Verkehrsraumes. Für die Abmessungen des Sicherheitsraumes gelten die Mindestvoraussetzungen des Absatz 2.
Dazu noch die Inkrafttretungsbestimmungen:
IX. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen§ 64. Im Sinne des § 59 Abs. 2 Eisenbahngesetz gilt für bestehende Eisenbahnen:
(1)
Bestehende Anlagen und Fahrzeuge müssen nicht im Sinne der Bestimmungen § 4, § 15, § 16 Abs. 8, § 17 Abs. 3, 4 und 8,
§ 19, § 21 Abs. 1 Z 3, § 22 Abs. 1 und 4, § 23 Abs. 6, § 26 Abs. 3 bis 5, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, 4 und 6, § 29 Abs. 1 bis 9 und 11, § 30 Abs. 2 bis 4, 7 bis 9 und 11, § 31 Abs. 6 und 7, § 32 Abs. 5 bis 9, §§ 33 bis 51, § 52 Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 4
angepaßt werden.
X. ABSCHNITT
Inkrafttreten, sonstige Bestimmungen
§ 66. (1) Die §§ 20 Abs. 3 Z 2 und 52 Abs. 5 Z 1 treten mit 1. Juli 2002, die §§ 17 Abs. 9 und 30 Abs. 1 Z 2 mit 1. Juli 2004, die §§ 8 und 17 Abs. 11 mit 1. Juli 2008,
die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung mit 1. Juli 2000 in Kraft.
Also, kurz gesagt: Der Sicherheitsraum findet sich also im Bereich "Betriebsanlagen". Bestehende Anlagen müssen aber nach §64 nicht angepasst werden. Wieso ist es notwendig, beim Einsatz neuer Fahrzeuge nun bestehende Strecken anzupassen? MMn ist das nicht notwendig, da der §19 sich explizit auf Betriebsanlagen bezieht und
nicht auf Fahrzeuge. Das würde auch erklären, wieso man in Wien bei der Zulassung neuer Fahrzeuge (A
1 und B
1) nicht gezwungenermaßen alle Strecken umbaut.
Wenn dem aber nicht so ist, frage ich mich, wieso die Zulassung der CR kein Problem war (und die der Fahrzeuge in Wien und Innsbruck bis heute keine sind)? Die CR wurden ja erst 2001 geliefert, als die StrabVO schon in Kraft war (siehe §66). An den 10 cm weniger Breite kann das nicht liegen, wenn teilweise Gehsteige um bis zu 25 cm reduziert werden müssen (siehe Gemeinderatsbericht vom 5. Juli), da wären ja immer noch 15 cm Sicherheitsraum zu wenig.
Daher meine Frage:
Aufgrund welcher Rechtsgrundlage ist der VB-Einsatz auf Bestandsstrecken nicht möglich? An der StrabVO liegt es ja augenscheinlich nicht. Also müssen sich diese Sicherheitsbestimmungen auch woanders finden (die im Artikel erwähnte Novelle von 2006 bezieht sich wohl auf die Eisenbahn-Arbeitnehmerschutzverordnung, allerdings sind von der Änderung nur Tunnelstrecken betroffen) und zwar mit anderen Übergangsbestimmungen, oder aber hier wird im voreiligen Gehorsam eine Verordnung überinterpretiert und auf Bestand angewendet, obwohl es gar nicht notwendig ist. Dann wäre die Frage von wem: Der zuständigen Aufsichtsbehörde? HGL? Oder habe ich gar etwas überlesen?