Als Ergänzung und zur Wissenserweiterung:
--> Für den Taktknoten Amstetten wird vor Allem "4.4.1.2 Symmetrisch vertaktete Personenverkehre" relevant sein, aber auch die "4.4.1.3 Vorrangregeln" sprechen eindeutig für die Wünsche der ÖBB-PV:
(1. Begehren auf Zuweisung von gemäß § 63 Abs. 2 EisbG festgelegter Fahrwegkapazität (siehe
Kapitel 4.4.1.2)
2. Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität, die auf einem Rahmenvertrag basieren, unter
Ausnutzung der im Rahmenvertrag festgelegten Bandbreite zwecks Erstellung eines konfliktfreien
Netzfahrplans (siehe Kapitel 4.4.4)
3. Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität für vertaktete Verkehre und grenzüberschreitende
Fahrwegkapazitäten gemäß § 65b Abs. 3 EisbG, wobei Fahrwegkapazitäten des Personennahverkehrs
in Knoten zwecks Herstellung des Übergangs zu symmetrisch vertakteten Personenverkehren,
Vorrang eingeräumt wird")
--> Während der HVZ ist eine Genehmigung der WESTbahn-Trassen zum Praterstern quasi unvorstellbar, wenn man sich beruft auf:
"Festlegung der Hauptverkehrszeiten:
Die Zuweisungsstelle hat gemäß § 65c Abs. 3 EisbG bei der Netzfahrplanerstellung im Konfliktfall jene
Fahrwegkapazitätsbegehren, die die Zuweisung von Fahrwegkapazität zur Erbringung gemeinwirtschaftlicher
Verpflichtungen im Personenverkehr in den Hauptverkehrszeiten (HVZ) zum Gegenstand
haben, vorrangig zu berücksichtigen."