Neue Straßenbahnen für Graz

Begonnen von TW 529, 27 03, 2022, 17:11

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andi747 und 3 Gäste betrachten dieses Thema.

Sanfte Mobilität

Zitat von: VarioRunner am Gestern um 22:23Wo genau (in welchem Gesetz?) findet man diese Bestimmung (und etwaige Änderungen)?

StrabVO heißt die Regelung: https://rdb.manz.at/document/ris.c.BGBL_OS_20000303_2_76

Und die gilt auch in Wien!

W.


VarioRunner

Danke für die Nennung der Gesetzesstelle!
Scheint offensichtlich nicht geändert/gelockert zu sein ....

Sanfte Mobilität

Zitat von: VarioRunner am Gestern um 23:45Danke für die Nennung der Gesetzesstelle!
Scheint offensichtlich nicht geändert/gelockert zu sein ....

Warum sollte sie auch geändert worden sein? Dafür gibt es überhaupt keine Grundlage!

W.

VarioRunner

Es gab aber Vermutungen, siehe #1191 und #1193 ...

flow

Zitat von: Sanfte Mobilität am Gestern um 23:33StrabVO heißt die Regelung: https://rdb.manz.at/document/ris.c.BGBL_OS_20000303_2_76

Der Link führt mich zur Version gültig ab 3.3.2000, dort steht in §19 (5):

ZitatIm Verkehrsraum öffentlicher Straßen gilt als Sicherheitsraum der an den Gleiskörper angrenzende Teil des Verkehrsraumes. Für die Abmessungen des Sicherheitsraumes gelten die Mindestvoraussetzungen des Absatz 2.

Im RIS kann man die Geltende Fassung (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20000465) lesen, dort steht in §19 (5):

ZitatIm Verkehrsraum öffentlicher Straßen gilt als Sicherheitsraum der an den Gleiskörper angrenzende Teil des Verkehrsraumes. Für die Abmessungen des Sicherheitsraumes gelten die Mindestvoraussetzungen des Absatz 2. Straßenfahrzeuge gelten nicht als Einschränkung des Sicherheitsraumes.
Morteratsch - fermeda sün dumanda

Sanfte Mobilität

Was auch dieser Durchführungsverordnung von 2019 (!) entspricht: https://www.bmimi.gv.at/dam/jcr:6cc8dc57-3e6f-4b1d-9486-07e9e7c54521/strabVO_erlass_ua.pdf

ZitatZu § 19 (Sicherheitsräume):
Die Bestimmung des Abs. 1 steht einer Lösung, bei der zwei unmittelbar nebeneinander liegende Gleise (auch Abstellgleise) auch jeweils auf den Außenseiten Sicherheitsräume haben, nicht entgegen.

Die Bestimmung des Abs. 5 ermöglicht, unmittelbar im Sicherheitsraum neben dem Lichtraum zB Parkplätze im Verkehrsraum öffentlicher Straßen zu belassen.

Dies entbindet das Straßenbahnunternehmen aber nicht von der Pflicht, auch für derartige Situationen durch betriebliche Vorkehrungen nach § 5 Abs. 4 Sorge zu tragen, dass Betriebsstörungen zügig beseitigt und bei Unfällen und Bränden unverzüglich Hilfe geleistet wird bzw. eine umgehende Evakuierung der Fahrzeuge möglich bleibt. Bei der Festlegung dieser betrieblichen Vorkehrungen wird entsprechend auch zu berücksichtigen sein, ob bzw. inwieweit der Sicherheitsraum durch Straßenfahrzeuge bzw. durch welche Art von Straßenfahrzeugen verstellt werden darf.

Sofern ein Gleis zwischen zwei Bahnsteigen liegt, muss nach Abs. 6 nur unter einem Gleis ein Sicherheitsraum vorhanden sein.

Da wird der Ball bezüglich Verantwortung aber eher an die Verkehrsbetriebe weitergegeben, die im Notfall dafür sorgen müssten, dass die parkenden Fahrzeuge entsprechend entfernt werden müss(t)en. Das wäre wohl im Bereich der Linie 3 ein eher komplizierteres Unterfangen.

W.

38ger

Zitat von: Sanfte Mobilität am Heute um 00:15Was auch dieser Durchführungsverordnung von 2019 (!) entspricht: https://www.bmimi.gv.at/dam/jcr:6cc8dc57-3e6f-4b1d-9486-07e9e7c54521/strabVO_erlass_ua.pdf

Da wird der Ball bezüglich Verantwortung aber eher an die Verkehrsbetriebe weitergegeben, die im Notfall dafür sorgen müssten, dass die parkenden Fahrzeuge entsprechend entfernt werden müss(t)en. Das wäre wohl im Bereich der Linie 3 ein eher komplizierteres Unterfangen.

W.

Das müssen sie ja jetzt auch schon und geschieht in Wien dadurch, dass die Leitzentrale angefunkt wird, die dann entscheidet ob Polizei, Rettung, Funkstreife, Funkwagen, Abschleppdienst oder in den meisten Fällen eben die Feuerwehr dorthin geschickt wird. Letztere verschiebt das parkende Auto dann um ein, zwei Dutzend cm in Richtung Gehsteig und nach 10 bis 30 Minuten geht die Fahrt normal weiter.

PeterWitt

Nur was du beschreibst ist der Fall eines Gleisparkers - um diese geht es im Sicherheitsraum aber nicht.
Wenn zB jemand einen Herzstillstand erleidet und zB der wagen durch einen Gleisparker an der Weiterfahrt behindert ist, so muss dann ein neben dem Wagen stehender PKW unvertüglich beseitigt werden, damit die Rettungskräfte mit der Trage den Wagen betreten können.
Daß das aber ein ziemlich konstruiertes Aufeinandertreffen ist, und ein Entfernen der PKW in diesem Fall verhältnismäßig wohl recht lange dauert, ist auch der Lösungsansatz eher suboptimal.
Lösung wäre mMn zB eine Not-Türe auf der linken Seite, durch die man ins Fahrzeug kann, wenn die andere Seite blockiert ist.

TW 529

Zitat von: Zachi am Gestern um 22:53Andere Frage: Wo versteckt sich 542 gerade? Bei der Webcam ist keiner mehr zu sehen ;D
Steht in der Waschhalle.